Wir haben mal in den §§ beim Land NRW nachgeschaut ....

Sind alle davon RECHTZEITIG in Kenntnis gesetzt worden, dass die Straße gesperrt wird?

Entspricht der Fußgängerweg den gesetzlichen Vorgaben? Was ist mit alten Leuten mit Rollator, mit Kinderwagen, was ist mit Radfahrern ? Wie sollen die dadurch kommen?

Wie kann ohne Rücksprache mit dem Eigentümer der Grünstreifen vor der Mauer gerodet werden.

Wie kann ohne Rücksprache mit dem Eigentümer ihm der Zugang monatelang zum Grundstück von der Markenstraße aus versperrt werden.

Was ist mit Entschädigungszahlungen für die monatelange Sperrung für die Bewohner der Markenstraße ?

Wir fragen uns, ist die Baustelle hinreichend abgesichert  ?

Gehören da nicht reflektierende Barken zu und nächtliche blinkende Warnleuchten (mit Batterien) ?

In der Markenstraße flattert seit Monaten vor der Baustelle direkt nach einer scharfen Kurve nur ein ausgeblichenes ehemals rot/weisses, jetzt gräuliches Flatterband vor einem Gitterzaun (0hne STVZul.) .

Was ist mit Umleitungsschildern für nicht Ortskundige / Krankenwagen/ Feuerwehr /Lieferanten etc. ?

Der Kran ist ein Hindernis gemäß § 32 StVO. Ist dieser Kran nach § 46 Abs 1 Nr. 8 genehmigt worden?

Sind gesetztlich vorgeschriebene Verkehrssicherungen/Verkehrsregelungen Bestandteil dieser Genehmigung?

Sind neben der Fahrbahn auch  Rad und Gehweg allen Vorschriften entsprechend gesichert ?

 

zu finden unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320100122085732243#det358463

§ 18 Abs 1,2 und 3 und

§ 32 StVO und

§ 46 Abs 1 Nr. 8

§ 823 Schadensersatzpflicht

 

Schauen Sie sich auch die Bilder an ...

 

§ 18 (Fn 6)
Sondernutzungen

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

 

 

§ 32
Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

 

§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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