Wir haben auch mal in den §§ der Stadt Witten nachgeschaut ....

Sondernutzungssatzung der Stadt Witten vom 07.07.1995*
Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.
666/SGV. NW. 2023) und der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1993 (GV.
NW. S. 306/SGV. NW. 91) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714), jeweils in der zur Zeit
gültigen Fassung in seiner Sitzung am 29.05.1995 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie
für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet
(Straßen).
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in §
1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen, soweit
sie nicht vorwiegend dem Verkehr dient und über den Gemeingebrauch hinausgeht, der
Erlaubnis der Stadt.
§ 3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße durch den Anlieger selbst auch über den Gemeingebrauch hinaus
bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage dann keiner Erlaubnis, wenn sie für
Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht mehr als kurzfristig
ausschließt oder beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch)
und soweit der Gebrauch nicht in anderer zumutbarer und angemessener Weise
ersetzt werden kann.
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§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Eine Sondernutzungserlaubnis ist insbesondere nicht erforderlich für:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,
Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für
Waren in Gehwegen.
b) Werbeanlagen, sofern sie nicht mehr als 1,5 m² Straßenfläche in Anspruch nehmen
oder Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die fest mit der baulichen
Anlage verbunden sind und nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum (auch Gehwegflächen)
hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer (Markisen) ohne Werbeaufdrucke
über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
0,70 m vor der Gehwegkante.
c) Notrufsäulen, Fernsprecheinrichtungen für die Allgemeinheit, Wartehäuschen,
Fahrkartenautomaten, Briefmarken- und Telefonkartenautomaten, Briefkästen.
d) Tribünen, Rednerpulte, Informationsstände, Fahnen usw. aus Anlaß von politischen
Veranstaltungen sechs Wochen vor Wahlen.
e) Containeraufstellung und Baumateriallagerung in unmittelbaren Baustellenbereichen,
wenn die Baustoffe zum sofortigen Einbau oder Abtransport bestimmt sind.
(2) Die nach Abs. 1 erlaubnisfreien Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt
werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§ 5
Sonstige Benutzungen
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung
außer Betracht bleibt.
§ 6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel
schriftlich mindestens drei Wochen vor Beginn der Nutzung mit Angaben über Ort,
Art, Umfang und Dauer der Nutzung bei der Stadt zu stellen. Außerdem ist der Verantwortliche
für die Sondernutzung zu benennen. Eventuelle Beeinträchtigungen des
Straßenverkehrs sind darzulegen. Insbesondere ist bei der Inanspruchnahme von
Gehwegflächen die verbleibende Gehwegbreite während der Dauer der Sondernutzung
mitzuteilen.
1.10
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(Lief. 03.06.03)
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs zu befürchten
bzw. eine Beschädigung der Straße verbunden oder besteht die Gefahr einer
solchen Beschädigung, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher
Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie
des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7
Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis wird schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Zur
Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz der Straßen oder
aus Umweltschutzgründen kann sie Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Stadt kann
eine angemessene Sicherheitsleistung fordern.
§ 8
Berechtigung zur Sondernutzung
Die Sondernutzung ist erst nach der Erlaubniserteilung und nur im festgelegten Umfang
zulässig. Die Erlaubnis umfaßt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse,
Genehmigungen oder Zustimmungen sowie eventuelle Vorschüsse, Sicherheiten
und Kostenersätze. Die Sondernutzung darf durch den Berechtigten nur unmittelbar ausgeübt
werden, eine mittelbare Ausübung durch Weitergabe ist grundsätzlich nicht statthaft.
§ 9
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifes
der Anlage erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Wenn es sich bei der Sondernutzung um Werbeanlagen von Unternehmen handelt,
denen die Stadt das Recht zur Ausnutzung der von ihr freigegebenen Werbemöglichkeit
vertraglich übertragen hat, können die zu entrichtenden Gebühren in einem einheitlichen
vom-Hundert-Satz des festgestellten steuerpflichtigen Umsatzes eines Anschlagunternehmens
zusammengefaßt werden. Die Gebührenfälligkeit gem. § 11
Abs. 1 dieser Satzung wird dann in dem jeweils aktuellen Werbenutzungsvertrag geregelt.
(3) Sofern für eine Sondernutzung Gebühren zu entrichten sind, wird für die Erteilung
dieser Erlaubnis bei ordnungsgemäßer und insbesondere rechtzeitiger Antragstellung
keine besondere Verwaltungsgebühr erhoben.
(4) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für erlaubnispflichtige Sondernutzungen,
die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen und auch aus stadtgestalterischen
Gründen befürwortet werden, es sei denn, die Sondernutzung dient überwiegend
der Ausstellung oder dem Verkauf von Waren.
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(5) Für die Erlaubnis von Sondernutzungen nach Absatz 4 sowie für Sondernutzungen,
die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, wird eine Verwaltungsgebühr entsprechend
der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Witten erhoben.
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller
b) der Erlaubnisnehmer
c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Gebührenveranlagung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden zu dem in dem Gebührenbescheid genannten Zeitpunkt fällig,
bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren auch unabhängig davon zum Ende des ersten
Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres.
(3) Bei Sondernutzungen, bei denen das Ende bei Antragstellung nicht festzulegen ist
oder bei Überziehung des Genehmigungszeitraumes wird die Gebühr vorläufig festgesetzt.
Für die endgültige Gebührenberechnung ist der Tag des Widerrufs einer
Erlaubnis bzw. die Beendigung der Sondernutzung maßgebend.
§ 12
Erstattung, Ermäßigung und Erlaß von Gebühren
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nicht ausgeübt, vorzeitig aufgegeben
oder wird die Sondernutzungsfläche reduziert, ohne daß dies der Stadt vorher nachweislich
mitgeteilt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder Gebührenermäßigung.
(2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die vom Gebührenschuldner nicht
zu vertreten sind.
1.10
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(Lief. 03.06.03)
(3) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung
sowie Gebührenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden.
Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden
öffentlichen Interesse dienen.
§ 13
Ahndung von Verstößen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2, 6, 8 dieser Satzung oder
den erteilten Auflagen und/oder Bedingungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 511,00 EUR bei Vorsatz und bis zu 256,00 EUR bei Fahrlässigkeit
geahndet werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung
der Stadt Witten vom 12.01.1981 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.12.1988 außer Kraft.

 

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