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Lärmemissionen der A43 => Berechnen Sie Ihre persönliche Lärmbelastung


Berechnen Sie für Ihr Haus, ob die Grenzwerte für Lärm bei Ihnen überschritten werden

Auf der Seite Lärmberechnung

können Sie für Ihr Haus berechnen, ob die Lärmquelle in Ihrem Bereich einer Lärmsanierung bedarf, oder nicht.

 

Die verantwortliche Behörde liess uns wissen, dass bei denen auch nur nach diesem Algorithmus berechnet wird. Ein vorort Messung wird nur selten durchgeführt.

 

Es wird, Je höher Sie über der Autobahn wohnen immer lauter, je tiefer sie wohnen immer leiser. 

 

 

Bei der Berechnung finden die u.a. Lärmverstärkenden Faktoren keine Berücksichtigung !

(Dieser Berechnungsalgorithmus wird auch von den Strassen NRW verwendet und ist maßgeblich für die Baumaßnahme)

  • Höchstgeschwindigkeit > 130. (Es gibt keine Geschwindigkeitsbegrenzung in dem Bereich) .
  • Windrichtung (wir liegen in einer Westwindzone). Lärm wird durch Luftbewegungen Mitwind verstärkt und auch weiter transportiert
  • Topographie und Bebauung (Lärmverstärkenden Troglagen oder Reflexionen zu Gebäuden werden nicht berücksichtigt)
  • Schall kriecht bergauf, nicht bergab. Oberhalb einer Autobahn ist es lauter, als im gleichen Abstand unterhalb eine AB
  • Bei mehreren gleich/unterschiedlich lauten Lärmquellen (Autos auf der AB) summieren sich die Lärmquellen und der Lärm verstärkt sich deutlich.
  • Bisherige Schallreflexionen und besonders die zukünftigen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Nasse Fahrbahnen werden nicht berücksichtigt. Nasse Fahrbahnen erhöhen den Lärmpegel deutlich. Witten hat 202 Regentag im Jahr. => an 202 Tagen ist es viel lauter als die Berechnung ihnen sagt.
  • Metereologische Ausbreitungsbedingungen (Schall) (Temperaturschichtung, Luftdruck, Inversion etc) finden keine Berücksichtigung.

 

Um aber überhaupt mal einen Eindruck zu bekommen, wie laut die Strassen NRW ihnen sagt, dass es bei Ihnen ist:

Tragen Sie bei

  • DTV (= durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) :  53954 (Stand 2014: Jährlich 1% +) = 56144 (für 2018)
  • Strassengattung: Bundesautobahn
  • Höchstgeschwindigkeit : 130
  • Straßenoberfläche: nicht geriffelter Gussasphalt, Asphaltbetone
  • Steigung/Gefälle : 10%
  • Abstand zur Mitte der Fahrbahn : Die Entfernung zu Ihrem Haus in Metern (default 25 Meter)
  • Höhe des Immissionsortes über der Fahrbahn: Höhe Ihres Hause über der A43 in Metern ein (default: 4 Meter)

Anschliessend auf "Berechnen" klicken.

Wenn der Wert: Mittelungspegel (Tag/Nacht) für den Tag (=T) über 72 db(A) und in der Nacht (=N) über 62 db(A) liegt, ist es bei Ihnen gesetzlich zu laut.

Es handelt sich hier um das offizielle Berechnungsverfahren nach RLS-90 zur Bestimmung von Mittelungsschallpegeln.

Es wird hierbei weder Wind noch Niederschlag noch die Geländeform, die nachweislich den Schallpegel um bis zu 20 % erhöhen können, berücksichtigt. Es wird in der Formel eine Höhe der Schalleinwirkung auf Ihr Haus von 4 Metern über den, von Ihnen angegebenen Wert der Höhe des Immissionsortes, angenommen.

Ebenso wird von einer Entfernung von 25 Metern ausgegangen, wenn Sie 0 Meter bei "Entfernung zur Mitte des Fahrstreifens"  eingeben.

 

 

 


Rechtliche Grundlage

Am 18. Juli 2002 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den – mit dem Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik ” skizzierten – Weg in Richtung rechtlicher Regelungen auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt beschritten.

Das grundsätzliche Ziel der Richtlinie lautet: „Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Hierfür ist es notwendig „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.” Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden ermittelt;
  2. Es wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert wird;
  3. Die Mitgliedsstaaten erstellen Aktionspläne, die auf Basis von Lärmkarten erarbeitet wurden. Ziel ist es, den Umgebungslärm soweit erforderlich – und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann – zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie dazu dienen, bisherige Maßnahmen zur Minderung der wichtigsten Lärmquellen weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Sie soll die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

 

Umsetzung in Deutschland

Die Umgebungslärmrichtlinie ging mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über. Der sechste Teil des BImSchG „Lärmminderungsplanung” umfasst nun die Paragrafen 47a bis 47f und beinhaltet – neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

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